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Allgemeine Einkaufsbedingungen der HaBo Elektronik GmbH

1.Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese AEB gelten für den gesamten unternehmerischen Geschäftsverkehr (Lieferungen und Leistungen) zwischen der HaBo Elektronik GmbH (nachfolgend „Käufer“) und dem Lieferanten (Nachfolgend „Verkäufer“), auch wenn sie bei späteren Geschäften nicht erwähnt werden.

1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gem. §310 Abs.1 BGB. Somit gelten unsere Einkaufsbedingungen auch für alle weiteren, zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, also für natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, in Ausübung einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Mit der erstmaligen Lieferung auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant die Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart an. Bestehende Rahmenverträge zwischen den Parteien sind vorrangig und werden bei Fehlen spezielleren Regelungen in den Rahmenverträgen durch die vorliegenden Einkaufsbedingungen ergänzt.

2. Angebot – Angebotsanforderung
2.1 Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Sie sollen unseren Anfragen entsprechen. Alternativen sind gleichwohl erwünscht. Abweichungen/Alternativen zu unseren Anfragen sind deutlich zu kennzeichnen. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden nicht gewährt.

2.2 Eine Anfrage zur Unterbreitung eines Angebotes vom Käufer oder einer im Auftrag vom Käufer handelnden Person an den Verkäufer beinhaltet keine Kostenübernahme durch den Käufer für die Erstellung des Angebots, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Verkäufer hat sich in seinem Angebot möglichst genau an die Anfrage vom Käufer zu halten. Sind Abweichungen von der Anfrage des Käufers unvermeidlich, hat der Verkäufer den Käufer hierauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Soweit der Verkäufer keine abweichende Frist gesetzt hat, ist sein Angebot für ihn 60 Tage bindend.

2.3 Der Verkäufer ist dazu verpflichtet dem Käufer Ware anzubieten, deren Date Code nicht älter als 12 Monate ist. Sollte dies der Fall sein, so ist der Verkäufer zwingend dazu verpflichtet dies in seinem Angebot kenntlich zu machen.

3. Preise - Preisstellung – Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend (Fixpreis). Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend und gelten inklusive Fracht, Versicherung, Verpackung sowie allen sonstigen Nebenkosten frei zur Lieferung an den vom Käufer benannten Lieferort. Preiserhöhungen, gleich aus welchem Grund, werden – auch bei Dauerlieferverträgen und Rahmenverträgen – vom Käufer nur anerkannt, wenn hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist in der Rechnung auszuweisen.

3.2 Rechnungen sind unverzüglich nach Versand der Waren für jede Bestellung gesondert und unter Angabe der Bestellnummer und der Steuernummer auszustellen. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Nicht ordnungsgemäß erteilte Rechnungen gelten als nicht erteilt.

3.3 Die Bezahlung durch den Käufer erfolgt nach Annahme der Ware und Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

3.4 Waren die nach §13b des UStG gekennzeichnet sind, sind ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Hier gilt die Steuerschuldumkehr (Reverse Charge).

4. Bestellung – Vertragsabschluss
4.1 Voraussetzung für die Gültigkeit von Bestellungen ist die Schriftform, wobei diese auch durch Fax- und E-Mail Sendungen gewährt ist. Der Verkäufer hat auf offensichtliche Irrtümer, sowie Schreib- und Rechenfehler oder Unvollständigkeit der Bestellung zwecks Korrektur oder Vervollständigung vor der Annahme den Käufer hinzuweisen. Geschieht dies nicht, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Die Bestellung muss unverzüglich vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Sollte dies nicht innerhalb von 3 Werktagen nach dem Bestelldatum mit Angabe des Liefertermins geschehen, oder durch vorbehaltlose Versendung der Ware ausgeführt werden, ist der Käufer nach Ablauf dieser Frist berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Verkäufers wegen eines wirksam erfolgten Widerrufs sind ausgeschlossen. Der Käufer ist berechtigt, eine vorzeitige oder verspätete Lieferung oder auch die Lieferung von Teil-, Minder- oder Mehrlieferungen abzulehnen. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine mögliche Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Eine vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf die dem Käufer zustehenden gesetzlichen Ansprüchen wegen verspäteter Lieferung der Ware.

4.2 Lieferabrufe aus Rahmenverträgen werden spätestens nach 3 Arbeitstagen nach Zugang beim Verkäufer verbindlich.

4.3 Die Auftragsbestätigung des Verkäufers muss spätestens nach 3 Arbeitstagen, nach Auftragserteilung beim Käufer eingehen. Dies bedarf der Schriftform. Hier sind Fax- und Emailsendungen zulässig.

4.4 Bei mangelhafter Lieferung ist der Käufer berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel seitens des Verkäufers. Bei vorzeitiger Lieferung der Ware beginnt die Zahlungsfrist nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Soweit der Verkäufer Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen mitzuliefern hat, setzt die Annahme der Ware durch den Käufer den Erhalt dieser Unterlagen voraus.

4.5 Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Schreiben des Verkäufers haben insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer zu enthalten.

4.6 Zeigt sich für den Verkäufer bei der Durchführung eines Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat dieser den Käufer unverzüglich zu informieren und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Der Käufer wird dem Verkäufer mitteilen, ob und welche Änderungen er gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Verkäufer durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen.

4.7 Der Käufer übernimmt nur die von ihm bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit dem Käufer getroffener Absprache zulässig. Teillieferungen sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Käufer zulässig und dürfen 10% des Auftragswertes und 100,00 € Abrechnungswert nicht unterschreiten. Treten bedingt durch den Verkäufer Teillieferungen auf, die nicht auf Verschulden des Käufers zurückzuführen sind, so sind diese versandkostenfrei an den Käufer zu liefern.

5. Geheimhaltung
5.1 Der Verkäufer gewährt dem Käufer und dessen Kunden das nicht ausschließliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, die Waren des Verkäufers zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und weltweit zu vertreiben. Der Verkäufer verpflichtet sich, gegen jedwede Nutzung der Produkte keine Schutzrechte geltend zu machen.

5.2 Der Verkäufer hat unsere Anfragen, die daraus resultierenden Angebote sowie den Vertragsabschluss sowie weitere Informationen, Zeichnungen oder weitere Spezifikationen vertraulich zu behandeln. Diese dürfen in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

5.3 Der Verkäufer ist verpflichtet alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Informationen zu Projekten und Vertragsabschlüssen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen diese nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung durch den Käufer erfolgen und zugänglich gemacht werden.

5.4 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch ausdrücklich nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt erst, wenn der Käufer es schriftlich genehmigt oder das in den Unterlagen enthaltene Wissen bzw. Fertigungswissen und Know-how allgemein bekannt geworden ist, oder aber durch den Kunden veröffentlicht worden ist.

5.5 Unterlieferanten sind ebenfalls vom Verkäufer zur Geheimhaltungspflicht zu verpflichten. Ebenfalls Mitarbeiter des Verkäufers die mit der Ausführung und Innwollwierung sämtlicher Auskünfte, Informationen, Zeichnungen, Kundeninformationen und oder Projektdaten unserer Kunden beauftragt und betraut werden. Sie sind hinsichtlich §§17 und 18 des UWG zu belehren und darauf hinzuweisen.

5.6 Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche ihm über den Käufer zugänglich gemacht werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferung an den Käufer geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Verkäufer wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

6. Lieferung, Gefahr- und Eigentumsübergang
6.1 Jeder Lieferung müssen vollständige Begleitpapiere/Lieferschein beigefügt werden, die zwingend auch die Auftragsnummer vom Käufer enthalten müssen. Technische Zertifikate, Zeugnisse, Prüfprotokolle, Abnahmeberichte, Qualitäts-prüfbericht und sonstige für den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware erforderlichen Unterlagen sind kostenlos mit der Ware zu liefern.

6.2 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Dem Vorbehalt des Lieferanten bzgl. der korrekten und termingerechten Selbstbelieferung widersprechen wir ausdrücklich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der fehlerfreien Ware bei der von uns genannten Lieferadresse oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

6.3 Erkennt der Verkäufer, dass ein vereinbarter Termin oder die vereinbarte Qualität aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Der Verkäufer muss in solchen Fällen trotzdem alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann. Sollte sich dadurch nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergeben, so ist der Verkäufer dazu Verpflichtet diese dem Käufer schriftlich mitzuteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen hat, und noch unternehmen wird. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinesfalls der vereinbarte Liefertermin. Der Verkäufer räumt dem Käufer das Recht ein, dass erforderlichenfalls sich der Käufer bei Ihren Lieferanten einschalten kann. Alle Kosten, die uns als Folge einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Ihren Lasten. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung sind von Ihnen zu tragen.

6.4 Der Mehrkosten für einen erforderlichen beschleunigten Transport hat der Verkäufer zu tragen. Werden Liefertermine oder –fristen aus Gründen nicht eingehalten, die im Risikobereich des Verkäufers liegen, so ist der Käufer bei Verzug oder Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Behält sich der Verkäufer eine korrekte und termingerechte Selbstbelieferung vor, so widerspricht der Käufer diesem Vorbehalt ausdrücklich. Der Käufer ist bei Verzug des Verkäufers berechtigt, eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 2% der Bestellsumme pro angefangene Verzugswoche, höchstens 10 % des Nettobestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere von höheren Schadensersatzansprüchen und der Ersatz von Kosten, die dem Käufer durch den Verzug des Verkäufers entstehen, bleibt unbenommen. Der Verkäufer hat das Recht zum Nachweis, dass dem Käufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

6.5 Die Lieferung hat in einer der Art der Ware entsprechenden ESD - Verpackung und unter Berücksichtigung des eingesetzten Transportmittels, sowie für diese Transportmittel gegebenenfalls vorhandenen allgemeinen Verpackungsvorschriften zu erfolgen. Insbesondere ist die Ware so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden.

6.6 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Der Verkäufer trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware bis zu ihrer Annahme durch den Käufer.

6.7 Bei vorzeitiger Anlieferung als vereinbart, behält sich der Käufer die Annahmeverweigerung oder die Rücksendung vor. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum gewünschten Liefertermin beim Käufer auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Der Käufer behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

6.8 Der Verkäufer liefert seine Ware an den Käufer mit einem Date Code, der nicht älter als 12 Monate ist. Sollte dies der Fall sein, so muss der Verkäufer den Käufer vor Lieferung schriftlich informieren. Dies kann per Fax oder Email geschehen. Die Freigabe eines älteren Date Code erfolgt nach Klärung mit dem Kunden des Käufers. Sollte hier keine Freigabe des Käufers oder dessen Kunden erfolgen, so kann der Käufer vom Vertragsabschluss zurücktreten und den Auftrag schriftlich stornieren. Es dürfen dem Käufer dadurch keine Kosten entstehen.

7. Höhere Gewalt
7.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien den Käufer für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme der Waren. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist der Käufer unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich sein Bedarf wegen der deshalb anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

8. Haftung - Schadensersatz
8.1 Der Verkäufer haftet für jegliche Form von Vertragsverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften (BGB und HGB), soweit nicht in diesen AEB etwas anderes geregelt ist. Für den Verkäufer besteht eine Haftung gegenüber dem Käufer für jede Form von Fahrlässigkeit und Vorsatz unbeschränkt, auch bei Unmöglichkeit und deliktischen Schadensersatzrecht. Nach den gesetzlichen Vorschriften im BGB und HGB haftet der Verkäufer bei Schadensersatzansprüchen ohne Einschränkungen.

9. Produkthaftung
9.1 Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist dieser verpflichtet, den Käufer insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in Ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und der Verkäufer im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 In diesem Rahmen ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Käufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Verkäufer soweit möglich und zumutbar unterrichtet und Ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

9.3 Unter denselben Voraussetzungen wie in Ziffer 9.2 hat der Verkäufer den Käufer insbesondere auch Rechtsverfolgungskosten und solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit vom Käufer oder dessen Kunden durchgeführten notwendigen Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warnungs-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird der Käufer den Verkäufer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

9.4 Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/ Sach-schaden – pauschal – zu unterhalten und diese auf Verlangen dem Käufer zur Einsicht vorzulegen.

9.5 Der Verkäufer muss durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls dies unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass der Käufer bei Auftreten eines Fehlers an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten. Der Verkäufer muss den Käufer über seine Kennzeichnungssysteme oder Ihre sonstigen Maßnahmen so unterrichten, dass der Käufer eigene Feststellungen treffen kann.

9.6 Bei produkthaftrechtlichen und produktsicherheitsrechtlichen Beanstandungen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine vollständige nachprüfbare Dokumentation über die Bedingungen hinsichtlich der Herstellung, Lagerung und des Transports bis hin zum Gefahrübergang auf den Käufer oder den als Empfänger bestimmten Dritten zur Verfügung zu stellen (DownstreamTracing). Der Verkäufer hat in seiner Dokumentenverwaltung seines Unternehmens zu gewährleisten, dass sämtliche für ein Produkt oder eine Dienstleistung herangezogene Vorschrift in der Art und Weise dokumentiert ist, dass die Rückverfolgbarkeit lückenlos garantiert ist. Der Verkäufer garantiert dem Käufer gegenüber, dass bei positiven Beanstandungen eine Untersuchung durch den Hersteller gewährleistet ist.

10. Gewährleistung - Gewährleistungsfrist
10.1 Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt 36 Monate, soweit es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

10.2 Sollte der Verkäufer dem Käufer gegenüber, schuldhaft eine Lieferung/Leistung erbringen, die nicht frei von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern der Verkäufer hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist, werden alle für sich hieraus ergebenden finanziellen Nachteile dem Käufer gegenüber aufkommen.

10.3 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, kann der Käufer die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Verkäufers selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen. Ist es auf Grund besonderer Dringlichkeit und / oder des anderenfalls zu erwartenden unangemessen hohen Schadens im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht nicht mehr möglich, den Verkäufer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, ist der Käufer berechtigt, diese Maßnahme sofort und ohne vorherige Abstimmung durchzuführen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung bleibt unberührt.

10.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahr-übergang. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel verjähren die Mängelansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Sofern der Käufer die Ware zum Zwecke des Weiterverkaufs an seine Kunden beschafft, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Verjährungsfrist aus dem Weiterverkauf der Ware zu laufen beginnt, spätestens aber sechs Monate nach dem Gefahrübergang auf den Käufer. Dasselbe gilt, sofern der Käufer die Ware zum Zwecke der Weiterverarbeitung beschafft hat.

10.5 Im Falle der Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist neu, es sei denn, der Verkäufer handelt nicht in Ausführung einer ihn (vermeintlich) treffenden Pflicht zur Nacherfüllung, sondern rein aus Kulanz.

10.6 Serienfehler sind Fehler, bei denen Materialien, Komponenten, eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die markant außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom Hersteller angegebenen Werte liegen. Ein Serienfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Anzahl der beanstandeten Materialien 1 Promille der jeweils gelieferten Charge überschreitet. In diesem Fall hat der Verkäufer einen Maßnahmenplan zur Fehlerbehebung vorzulegen und auf seine eigenen Kosten umzusetzen. Dieser Plan muss Maßnahmen enthalten, die das aufgrund der Gleichartigkeit der aufgetretenen Fehler zu erwartende Verhalten anderer Komponenten dieser Serie kompensieren. Bei Vorliegen eines Serienfehlers können wir den Austausch aller Produkte dieser Serie (Charge) verlangen. Sofern das Produkt hierbei in ein anderes Produkt verbaut ist, sind wir auch berechtigt, diese vom Verkäufer gelieferten Produkte zurückzurufen. Der Verkäufer hat in diesem Fall auf erstes Anfordern hin alle Kosten und Aufwände zu erstatten.

10.7 Kommt der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb der vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Verkäufers treffen, oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann der Käufer auch nach Abstimmung mit dem Verkäufer die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Verpflichtungen aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Der Käufer kann dann den Verkäufer mit den erforderlichen Aufwendungen und entstandenen Kosten belasten. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hoher Schaden droht oder entstanden ist.

10.8 Nach dem zweiten erfolglosen Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist, zur Nachbesserung oder Neulieferung steht diesem auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu. Ein vereinbarter Zeitraum für die Nacherfüllung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine vom Käufer vorgenommene Fristsetzung. Soweit der Käufer zum Rücktritt berechtigt ist, kann dieser, sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden.

10.9 Verkäufer von Waren mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, den Käufer nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen zu beliefern.

10.10 Der Verkäufer hat ferner die Verpflichtung, die Absicht einer Produktionsänderung oder -einstellung dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bei einer Produktionseinstellung sicherzustellen, dass die bislang an den Käufer gelieferten Produkte mindestens 36 Monate nach der Mitteilung noch lieferbar sind. Eine Frist von fünf Jahren gilt bei Lieferung von Kauf- und Normteilen und bei vom Hersteller selbst hergestellten Produkten. Im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes hat hier der Käufer das Recht zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden anfallenden Daten.

11.0 Rechnungsstellung
11.1 Rechnungen sind mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen beim Käufer einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim Käufer eingegangen. Der Rechnungseingang kann auf dem elektronischen Wege erfolgen wie auch auf dem postalischem. Das beifügen der Rechnung mit der Warenlieferung ist ebenfalls zulässig.

11.2 Die Zahlung des Käufers an den Verkäufer erfolgt auf dem handelsüblichen Wege, und zwar innerhalb von 14 Arbeitstagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Arbeitstagen rein netto.

11.3 Bei fehlerhafter Lieferung ist der Käufer dem Verkäufer gegenüber berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

11.4 Der Käufer kommt nur in Verzug, auch bei kalendermäßiger Bestimmung der Zahlungstermine, wenn eine schriftliche Mahnung des Verkäufers zugeht.

11.5 Bei Vorauszahlungen hat der Verkäufer auf Verlangen des Käufers eine angemessene Sicherheit, z. B. Bankbürgschaft, zu leisten. Diese muss auf Anforderung des Käufers nachgewiesen werden.

11.6 Sämtliche Zahlungen an den Verkäufer erfolgen unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben haben sollten.

12.0 Kennzeichnung ElektroG/ ROHS
12.1 Der Verkäufer muss das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro - und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG) in der jeweils gültigen Fassung beachten. Anderslautenden Vertragsklauseln und/oder Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

12.2 Sämtliche Waren und vertragliche Unterlagen sind mit dem „RoHS“ Status deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

12.3 Waren/Produkte die nicht ROHS-Standard erfüllen müssen bereits schon im Angebot kenntlich gemacht sein. Hier wird der Verkäufer dahingehend verpflichtet den Käufer bereits hier schon darauf aufmerksam zu machen.

12.4 Sämtliche Lieferungen des Verkäufers müssen dem ROHS Standard unterliegen. Möchte der Verkäufer dem Käufer nicht ROHS konforme Produkte / Bauteile liefern, so bedarf es der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Käufers.

13.0 Unternehmerische Verantwortung
13.1 Der Verkäufer bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei der Herstellung von Produkten, welche an den Käufer geliefert werden bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen die Menschenrechte gewahrt, Arbeitsnormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet werden. Der Verkäufer bestätigt dem Käufer gegenüber, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich hierauf in irgendeiner Weise einzulassen oder in der Vergangenheit eingelassen zu haben.

14.0 Auftragsweitergabe, Abtretungsverbot
14.1 Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers, den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. Wird diese Zustimmung erteilt, bleibt der Verkäufer als Gesamtschuldner dem Käufer gegenüber verantwortlich. Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.

15.0 Erfüllungsort
15.1 Sofern nicht ausdrücklich zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für sämtliche Liefer- /Leistungsverpflichtung die vom Käufer angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort Hagen.

16.0 Gerichtsstand
16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Käufers. Dieser behält sich aber auch das Recht vor, Klage am Sitz des Verkäufers zu erheben. Die vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG).

16.2 Ergänzend gilt ausschließlich unvereinheitlichtes deutsches Recht, des BGB/HGB. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Vertragssprache nicht Deutsch ist. Die Bestimmungen des Wiener UN Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN Kaufrecht) werden ausgeschlossen.

Stand November 2016
© HaBo Elektronik GmbH